AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma GEBHARDT Logistic Solutions GmbH

§ 1 Allgemeines 

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  4. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Allgemein:

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

Onlineshop:

  • Kaufvertrag
    Das Warenangebot auf unserer Webseite ist unverbindlich, der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Kaufangebot ab. Dieses Kaufangebot wird aber nicht automatisch mit einer ersten Bestätigungsmail (Zugangsbestätigung), sondern erst manuell durch eine zweite Email (Auftragsbestätigung) angenommen. Sollte der Kunde binnen 2 Arbeitstagen keine Auftragsbestätigung erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden.
  • Mietgestelle
    Das Warenangebot auf unserer Webseite ist unverbindlich, der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot ab. Der Mietvertrag kommt aber nicht automatisch mit einer ersten Bestätigungsmail (Zugangsbestätigung), sondern erst durch die Unterzeichnung des Mietvertrages von beiden Parteien zustande. Eine Ausfertigung des Mietvertrages wird dem Kunden innerhalb von zwei Arbeitstagen per Email übersendet.

§ 3 Preis, Preisgleitklausel, Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Aufgrund erheblicher Preisschwankungen am Rohstoffmarkt sind wir gezwungen, uns folgende Regelung aufzunehmen: Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen von jeweils mindestens 3 % im Vergleich zu den der Angebotskalkulation zugrunde gelegten Kosten, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen (Preisanpassungsklausel).
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung; Anzahlungen bei Abschlüssen werden mangels anderer Vereinbarung auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
  5. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit 

  1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen –insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  3. Soweit der Besteller die Kaufsache auf einem unserer Betriebsgelände abholt, ist er, beziehungsweise die von ihm beauftragte Person, verpflichtet, sich zuvor die „Werksordnung“ aushändigen zu lassen. Die Regelungen der Betriebsordnung sind auf unserem Betriebsgelände unbedingt einzuhalten. Haftung für Schäden, die dem Besteller oder seinen Verrichtungsgehilfen infolge eines Verstoßes gegen die Betriebsordnung entstehen, übernehmen wir nicht. Der Besteller haftet in vollem Umfang für Schäden infolge von Verstößen gegen die Betriebsordnung, die von durch ihn beauftragten Personen begangen werden.

§ 5 Gefahrenübergang, Verpackungskosten 

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über.
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
  3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6 Gewährleistung 

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Der Besteller verpflichtet sich, mangelhafte Ware zur Nachbesserung in einem geeigneten Raum bereitzustellen, zu dem den von uns beauftragten Monteuren montags bis samstags im Zwei-Schicht-Betrieb Zugang zu gewähren ist. Außerdem sind nach Bedarf Strom, Wasser und Druckluft, sowie, sofern der Besteller darüber verfügt, Gabelstapler bereitzustellen. Sind von einer Lieferung mehrere Werkstücke mangelhaft, so ist der Besteller verpflichtet, diese Werkstücke zeitgleich in einem geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen, um die Nachbesserung im Rahmen eines Termins zu ermöglichen.
  3. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, sofern wir die Beseitigung des Mangels oder Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, soweit die Nacherfüllung fehlschlägt oder soweit sie uns unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (§ 7) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  4. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln bei Neuware verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Besteller. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Verkäufer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine Haftung unsererseits nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit unsererseits bleiben weitergehende Ansprüche des Bestellers unberührt.
  5. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln bei Gebrauchtware sind ausgeschlossen, hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Verkäufer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine Haftung unsererseits nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
  6. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit unsererseits bleiben weitergehende Ansprüche des Bestellers unberührt. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht.
  7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  8. Mängelhaftungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
  9. Wenn einer vorgelegten Fertigungszeichnung nicht explizit widersprochen wird, so gilt sie als freigegeben. Alle wichtigen Funktionsmaße sind zu definieren und als Prüfmaße zu hinterlegen. Nicht als Prüfmaße gekennzeichnete Masse werden von Gebhardt nicht garantiert. Gebhardt behält sich Änderungen vor. Werden für Prüfmaße keine speziellen Messmethoden oder Messpunkte ausdrücklich angegeben, so kann Gebhardt diese selbst frei definieren.

§ 7 Haftungsbeschränkungen 

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei uns zurechenbarem Verlust des Lebens des Bestellers.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2 und 3 dieser Bestimmung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Wir sind berechtigt, uns im Falle des Rücktritts selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen, dem stimmt der Besteller ausdrücklich zu, sodass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) gestellt ist, kein Scheck- oder Wechselprotest oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
  6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
  7. Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Absatz 4 dieser Klausel ist der Besteller auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.
  8. Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
  9. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Besteller nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Bestellers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages wegen möglicher Mindererlöse. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht 

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Cham.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz Cham.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 10 Salvatorische Klausel 

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
  3. Die Abbedingung der vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

Die Unternehmen der GEBHARDT Gruppe:

GEBHARDT Logistic Solutions GmbH, Deutschland
Frühlingstr. 2 - 3
93413 Cham

GEBHARDT Logistic Solutions Inc., USA

GEBHARDT Logistic Solutions s.r.o., Tschechische Republik

TRAMAT s.r.o, Slowakei